Werbungskosten (§ 16) sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen bei den nichtbetrieblichen Einkunftsarten.
Ausgaben für die Veräußerung der Einkunftsquelle sind in der Regel nicht abzugsfähig.
Einige Werbungskosten sind demonstrativ im Gesetz aufgezählt:
Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit der betreffenden Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Renten und dauernde Lasten beim Erwerb der Einkunftsquelle nur, insoweit sie den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigen).
Abgaben und Versicherungsprämien für Wirtschaftsgüter, die der Einnahmenerzielung dienen (z.B. Grundsteuer und Gebäudeversicherung bei Einkünften aus Vermietung)
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (z.B. ÖGB)
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Das Pendlerpauschale (alle anderen Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den allgemeinen Verkehrsabsetzbetrag beim Einkommensteuertarif abgegolten).
Ausgaben für Arbeitsmittel
(z.B. Werkzeuge, Berufskleidung; bei Nutzungsdauer über 1 Jahr erfolgt die Abschreibung anteilig im Wege der AfA)
Absetzung für Abnutzung gem. §§ 7 und 8 EStG
Reisekosten, soweit sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden
Werbungskosten sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung abzugsfähig (ca. 15 Tage Toleranzfrist für die periodengerechte Zuordnung bei regelmäßig widerkehrenden Ausgaben).
Für Werbungskosten die bei Einkünften aktiver Dienstnehmer aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von € 132,-- jährlich als Freibetrag abzusetzen („Werbungskostenpauschale“).