Personenkreis: Selbständig erwerbstätige Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % fallen unter das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Auch wenn Sie auf Werkvertragsbasis arbeiten, Honorarnoten ausstellen oder als „Neuer Selbständiger“ keine Gewerbeberechtigung anzumelden haben, sind Sie nach GSVG sozialversicherungspflichtig, es gibt jedoch Befreiungen und Ausnahmen.
Beitragsgrundlage: Die Sozialversicherungsbeiträge errechnen sich aus dem im Geschäftsjahr erwirtschafteten einkommensteuerpflichtigen Gewinn zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge (=Beitragsgrundlage). Der Beitragssatz beträgt rund ein Viertel der Beitragsgrundlage (im Jahr 2019 liegt dieser Wert bei 26,15 % zuzüglich € 117,48 Unfallversicherungsbeitrag).
Die vorläufigen fixen Beitragsvorschreibungen für Jungunternehmer im Gründungsjahr und in den beiden Folgejahren sind stark reduziert. Die Beiträge werden jeweils quartalsweise für 3 Monate vorgeschrieben und sind immer Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende November fällig.
Achtung: Die für Neugründer günstigen fixen Pensionsbeiträge für alle Jahre und die Krankenversicherungsbeiträge für das 3. Kalenderjahr werden anhand der Steuerbescheide nachbemessen. Sollten Sie in diesem Zeitraum bereits beträchtliche Gewinne erwirtschaftet haben, ist mit einer schmerzlichen Nachzahlung zu rechnen.
Auf den nachfolgenden vier Seiten finden Sie die Versicherungserklärung für Einzelunternehmer. Besonders möchten wir auf die Seiten 3 und 4 des Formulars verweisen, mit wichtigen Hinweisen auf die Meldepflichten bezüglich Änderungen das Versicherungsverhältnis betreffend.
Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung: