Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig. Davon bilden außergewöhnliche Belastungen eine Ausnahme.
Außergewöhnlich
Die Aufwendungen müssen höher sein als die Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Zwangsläufig
Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn Belastung nur in Folge eines freiwilligen Verhaltens ist (z.B. freiwillige vertragliche Verpflichtung)
Selbstbehalt
Der Aufwand muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird von den beantragten Aufwendungen ein Selbstbehalt in folgender Höhe abgezogen:
Jahreseinkommen
Bis € 7.300,-- | 6 % | Der Selbstbehalt vermindert |
Bis € 14.600,-- | 8 % | sich um je einen Prozentpunkt |
Bis € 36.400,-- | 10 % | für Alleinverdiener/-erzieher |
Bis € 36.400,-- | 12 % | und für jedes Kind. |
Kein Selbstbehalt ist abzuziehen bei
Körperbehinderung
Personen deren Erwerbsfähigkeit durch körperliche oder geistige Behinderung zu mindestens 25 % vermindert ist, können entweder die tatsächlichen Kosten (Anrechnung des Pflegegelds) oder pauschale Freibeträge geltend machen.
Auswärtiger Berufsausbildung von Kindern
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (bis 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Internatsunterbringung genügt bereits eine Entfernung von 25 km.
Voraussetzung ist zielstrebiges Bemühen des Kindes, das Ausbildungsziel in angemessener Zeit zu erreichen. Die außergewöhnliche Belastung wird in diesem Fall durch einen Pauschalbetrag von monatlich € 110,-- (€ 1.320,-- jährlich) berücksichtigt; höhere Aufwendungen können auch bei Nachweis nicht abgesetzt werden.
Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahre
Höchstbetrag € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr (einschließlich des Jahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet). Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindergrippe) oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson (Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden) gezahlt worden sein. Welche Ausbildung diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmf.gv.at) veröffentlicht.
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit die Behörde jedoch überhaupt von den Aufwendungen Kenntnis erlangt, wird ein entsprechender Antrag erforderlich sein.
Die Ausgaben müssen im betreffenden Jahr tatsächlich geleistet worden sein. Wird für die außergewöhnliche Belastung ein Darlehen aufgenommen, so sind erst die Rückzahlungsraten (einschließlich Zinsen) absetzbar.
Die Aufwendungen müssen das laufende Einkommen belasten. Die Hingabe bereits vorhandener Vermögensgegenstände bewirkt keine Steuermäßigung gem. § 34 EStG.
Altersheim
Begräbniskosten
Bürgschaft
Hausgehilfin, Kindermädchen: Die Beschäftigung einer Hausgehilfin ist nur dann zwangsläufig, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die Betreuung der Kinder zu übernehmen (z.B. wenn beide Elternteile bei sonstiger Existenzgefährdung einem Beruf nachgehen müssen) oder wenn eine alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf.
Krankendiätverpflegung: Bei länger andauernden Krankheiten, bei denen die Einhaltung einer Diät erforderlich ist, können Mehraufwendungen abgesetzt werden, die im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung anfallen (Glaubhaftmachung genügt).
Aufgrund einer Verordnung der BMF können aber auch ohne jeden Nachweis über die Höhe (lediglich die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Diät ist durch entsprechende ärztliche Atteste nachzuweisen) abgesetzt werden:
Bei TBC, Zuckerkrankheit, Aids, Zöliakie € 70,-- monatlich
Bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten € 51,-- monatlich
Bei Magenkrankheit € 42,-- monatlich
Bei anderen inneren Krankheiten € 42,-- monatlich
Ein Selbstbehalt kommt nicht zum Abzug, wenn durch die Krankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % eingetreten ist.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, sind auf jeden Fall außergewöhnlich und zwangsläufig, auch wenn sie durch eigene Schuld verursacht worden sind (z.B. Alkoholismus, Nikotinmissbrauch, Rauschgift).
Abzugsfähig sind die Kosten für die Heilbehandlung, nicht jedoch für die Vorbeugung (Fitnessgeräte u.Ä.). Bei Vorliegen einer Krankheit sind insbesondere folgende Kosten, die der Heilung, Besserung oder Erträglichmachung einer Krankheit dienen (soweit sie nicht von der Krankenversicherung bezahlt oder ersetzt werden), absetzbar:
Arzt- und Krankenhaushonorare
Medikamentenkosten, Rezeptgebühren
Zahngold, Zahnersätze aller Art
Heilbehelfe (Brillen, Hörgeräte, Prothesen etc.)
Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital
Kosten für Begleitpersonen bei Behandlung von Kindern
Kosten für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhauaufenthalt (soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen)
Kurkosten, wenn Kur zur Anwendung eines anerkannten Heilverfahrens dient und ärztlich verordnet wurde
Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer Behinderung
Psychotherapie
Kosten zur Vorbeugung gegen Krankheiten
Verhütungsmittel
Kosten für Kinderwunschbehandlung
Verjüngungs- und Frischzellenkuren
Schönheitsoperationen (außer bei schwerer psychischer Belastung)
Pilgerfahrten nach Lourdes
Besuche bei Wunder- und Geisterheilern, Voodoo- Zauberern
Kosten für medizinische Fachliteratur
Trinkgelder ans Krankenhauspersonal
Privatchauffeur eine Blinden
Erholungsurlaubsreisen
Anschaffung einer Geschirrspülmaschine wegen Erkrankung der Gattin
Anschaffung eines PC für Schriftverkehr mit Krankenhaus
Sportausübung ohne konkreten therapeutischen Zweck
Kosten für Geburt in der Sonderklasse (außer bei triftigen medizinischen Gründen, z.B. konkreter Gefahr von Komplikationen)
Zahnregulierung:
Diese Kosten gehören grundsätzlich zu den Krankheitskosten und sind daher abzugsfähig.