Unterm Strich ein Gewinn
 
Außergewöhnliche Belastungen
 

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig. Davon bilden außergewöhnliche Belastungen eine Ausnahme.

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit:

  1. Außergewöhnlich
    Die Aufwendungen müssen höher sein als die Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

  2. Zwangsläufig
    Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn Belastung nur in Folge eines freiwilligen Verhaltens ist (z.B. freiwillige vertragliche Verpflichtung)

  3. Selbstbehalt
    Der Aufwand muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird von den beantragten Aufwendungen ein Selbstbehalt in folgender Höhe abgezogen:

Jahreseinkommen

Bis € 7.300,--         6 %                Der Selbstbehalt vermindert
Bis € 14.600,-- 8 % sich um je einen Prozentpunkt
Bis € 36.400,-- 10 % für Alleinverdiener/-erzieher
Bis € 36.400,-- 12 % und für jedes Kind.

Kein Selbstbehalt ist abzuziehen bei

  1. Körperbehinderung
    Personen deren Erwerbsfähigkeit durch körperliche oder geistige Behinderung zu mindestens 25 % vermindert ist, können entweder die tatsächlichen Kosten (Anrechnung des Pflegegelds) oder pauschale Freibeträge geltend machen.

  2. Auswärtiger Berufsausbildung von Kindern
    Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (bis 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Internatsunterbringung genügt bereits eine Entfernung von 25 km.
    Voraussetzung ist zielstrebiges Bemühen des Kindes, das Ausbildungsziel in angemessener Zeit zu erreichen. Die außergewöhnliche Belastung wird in diesem Fall durch einen Pauschalbetrag von monatlich € 110,-- (€ 1.320,-- jährlich) berücksichtigt; höhere Aufwendungen können auch bei Nachweis nicht abgesetzt werden.

  3. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahre
    Höchstbetrag € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr (einschließlich des Jahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet). Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindergrippe) oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson (Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden) gezahlt worden sein. Welche Ausbildung diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmf.gv.at) veröffentlicht.

Grundsätzliches:

Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit die Behörde jedoch überhaupt von den Aufwendungen Kenntnis erlangt, wird ein entsprechender Antrag erforderlich sein.

Die Ausgaben müssen im betreffenden Jahr tatsächlich geleistet worden sein. Wird für die außergewöhnliche Belastung ein Darlehen aufgenommen, so sind erst die Rückzahlungsraten (einschließlich Zinsen) absetzbar.

Die Aufwendungen müssen das laufende Einkommen belasten. Die Hingabe bereits vorhandener Vermögensgegenstände bewirkt keine Steuermäßigung gem. § 34 EStG.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt):

Bei TBC, Zuckerkrankheit, Aids, Zöliakie € 70,-- monatlich

Bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten € 51,-- monatlich

Bei Magenkrankheit € 42,-- monatlich

Bei anderen inneren Krankheiten € 42,-- monatlich

Ein Selbstbehalt kommt nicht zum Abzug, wenn durch die Krankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % eingetreten ist.

Krankheitskosten:

Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, sind auf jeden Fall außergewöhnlich und zwangsläufig, auch wenn sie durch eigene Schuld verursacht worden sind (z.B. Alkoholismus, Nikotinmissbrauch, Rauschgift).

Abzugsfähig sind die Kosten für die Heilbehandlung, nicht jedoch für die Vorbeugung (Fitnessgeräte u.Ä.). Bei Vorliegen einer Krankheit sind insbesondere folgende Kosten, die der Heilung, Besserung oder Erträglichmachung einer Krankheit dienen (soweit sie nicht von der Krankenversicherung bezahlt oder ersetzt werden), absetzbar:

Nicht absetzbare „Krankheitskosten“:

Zahnregulierung:

Diese Kosten gehören grundsätzlich zu den Krankheitskosten und sind daher abzugsfähig.