Das Ausfüllen einer Steuererklärung stellt so manchen Steuerpflichtigen vor schier unlösbare Probleme.
Was kann tatsächlich als Ausgaben geltend gemacht werden und somit zu einer Steuerreduktion führen?
Es sind folgende Aufwendungen zu unterscheiden:
Außergewöhnliche Belastungen
Betriebsausgaben
Sonderausgaben
Werbungskosten
Des Weiteren möchten wir Ihnen einen Überblich zurSozialversicherunganbieten.
Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig. Davon bilden außergewöhnliche Belastungen eine Ausnahme.
Außergewöhnlich
Die Aufwendungen müssen höher sein als die Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Zwangsläufig
Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn Belastung nur in Folge eines freiwilligen Verhaltens ist (z.B. freiwillige vertragliche Verpflichtung)
Selbstbehalt
Der Aufwand muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird von den beantragten Aufwendungen ein Selbstbehalt in folgender Höhe abgezogen:
Jahreseinkommen
Bis € 7.300,-- | 6 % | Der Selbstbehalt vermindert |
Bis € 14.600,-- | 8 % | sich um je einen Prozentpunkt |
Bis € 36.400,-- | 10 % | für Alleinverdiener/-erzieher |
Bis € 36.400,-- | 12 % | und für jedes Kind. |
Kein Selbstbehalt ist abzuziehen bei
Körperbehinderung
Personen deren Erwerbsfähigkeit durch körperliche oder geistige Behinderung zu mindestens 25 % vermindert ist, können entweder die tatsächlichen Kosten (Anrechnung des Pflegegelds) oder pauschale Freibeträge geltend machen.
Auswärtiger Berufsausbildung von Kindern
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (bis 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Internatsunterbringung genügt bereits eine Entfernung von 25 km.
Voraussetzung ist zielstrebiges Bemühen des Kindes, das Ausbildungsziel in angemessener Zeit zu erreichen. Die außergewöhnliche Belastung wird in diesem Fall durch einen Pauschalbetrag von monatlich € 110,-- (€ 1.320,-- jährlich) berücksichtigt; höhere Aufwendungen können auch bei Nachweis nicht abgesetzt werden.
Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahre
Höchstbetrag € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr (einschließlich des Jahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet). Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindergrippe) oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson (Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden) gezahlt worden sein. Welche Ausbildung diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmf.gv.at) veröffentlicht.
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit die Behörde jedoch überhaupt von den Aufwendungen Kenntnis erlangt, wird ein entsprechender Antrag erforderlich sein.
Die Ausgaben müssen im betreffenden Jahr tatsächlich geleistet worden sein. Wird für die außergewöhnliche Belastung ein Darlehen aufgenommen, so sind erst die Rückzahlungsraten (einschließlich Zinsen) absetzbar.
Die Aufwendungen müssen das laufende Einkommen belasten. Die Hingabe bereits vorhandener Vermögensgegenstände bewirkt keine Steuermäßigung gem. § 34 EStG.
Altersheim
Begräbniskosten
Bürgschaft
Hausgehilfin, Kindermädchen: Die Beschäftigung einer Hausgehilfin ist nur dann zwangsläufig, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die Betreuung der Kinder zu übernehmen (z.B. wenn beide Elternteile bei sonstiger Existenzgefährdung einem Beruf nachgehen müssen) oder wenn eine alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf.
Krankendiätverpflegung: Bei länger andauernden Krankheiten, bei denen die Einhaltung einer Diät erforderlich ist, können Mehraufwendungen abgesetzt werden, die im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung anfallen (Glaubhaftmachung genügt).
Aufgrund einer Verordnung der BMF können aber auch ohne jeden Nachweis über die Höhe (lediglich die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Diät ist durch entsprechende ärztliche Atteste nachzuweisen) abgesetzt werden:
Bei TBC, Zuckerkrankheit, Aids, Zöliakie € 70,-- monatlich
Bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten € 51,-- monatlich
Bei Magenkrankheit € 42,-- monatlich
Bei anderen inneren Krankheiten € 42,-- monatlich
Ein Selbstbehalt kommt nicht zum Abzug, wenn durch die Krankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % eingetreten ist.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, sind auf jeden Fall außergewöhnlich und zwangsläufig, auch wenn sie durch eigene Schuld verursacht worden sind (z.B. Alkoholismus, Nikotinmissbrauch, Rauschgift).
Abzugsfähig sind die Kosten für die Heilbehandlung, nicht jedoch für die Vorbeugung (Fitnessgeräte u.Ä.). Bei Vorliegen einer Krankheit sind insbesondere folgende Kosten, die der Heilung, Besserung oder Erträglichmachung einer Krankheit dienen (soweit sie nicht von der Krankenversicherung bezahlt oder ersetzt werden), absetzbar:
Arzt- und Krankenhaushonorare
Medikamentenkosten, Rezeptgebühren
Zahngold, Zahnersätze aller Art
Heilbehelfe (Brillen, Hörgeräte, Prothesen etc.)
Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital
Kosten für Begleitpersonen bei Behandlung von Kindern
Kosten für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhauaufenthalt (soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen)
Kurkosten, wenn Kur zur Anwendung eines anerkannten Heilverfahrens dient und ärztlich verordnet wurde
Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer Behinderung
Psychotherapie
Kosten zur Vorbeugung gegen Krankheiten
Verhütungsmittel
Kosten für Kinderwunschbehandlung
Verjüngungs- und Frischzellenkuren
Schönheitsoperationen (außer bei schwerer psychischer Belastung)
Pilgerfahrten nach Lourdes
Besuche bei Wunder- und Geisterheilern, Voodoo- Zauberern
Kosten für medizinische Fachliteratur
Trinkgelder ans Krankenhauspersonal
Privatchauffeur eine Blinden
Erholungsurlaubsreisen
Anschaffung einer Geschirrspülmaschine wegen Erkrankung der Gattin
Anschaffung eines PC für Schriftverkehr mit Krankenhaus
Sportausübung ohne konkreten therapeutischen Zweck
Kosten für Geburt in der Sonderklasse (außer bei triftigen medizinischen Gründen, z.B. konkreter Gefahr von Komplikationen)
Zahnregulierung:
Diese Kosten gehören grundsätzlich zu den Krankheitskosten und sind daher abzugsfähig.
Der Betriebsausgabenbegriff ist etwas weiter auszulegen als der Begriff der Werbungskosten („Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“).
In jedem Fall ist man darüber hinaus zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet. Eigenbelege werden i.d.R. nur dann als Nachweis anerkannt, wenn nach der Art der Betriebsausgabe üblicherweise kein Beleg erhältlich ist (z.B. Trinkgelder).
Gem. § 162 BAO hat der Steuerpflichtige über Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer von ihm geltend gemachten Aufwendung genau zu bezeichnen (insb. vollständiger Name, Adresse). Verweigert der Steuerpflichtige die Angaben (z.B. aus geschäftlicher Rücksichtnahme auf den Empfänger), darf die Behörde die Absetzung als Betriebsausgabe nicht anerkennen (kein Ermessensspielraum!), auch wenn sie sachlich gerechtfertigt erscheint.
Auch Aufwendungen, die nach Betriebsaufgabe anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit der ehemaligen Tätigkeit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die im Zuge einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung beim bisherigen Betriebsinhaber verbliebenen Schulden sind- soweit sie nicht mit einem in die Privatsphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen- weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Zinsen dafür sind nachträgliche Betriebsausgaben, wobei aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung dieser Verbindlichkeit unternommen worden sein müssen.
Anschaffungskosten (bzw. bei Leasingfahrzeugen die einem solchen Fahrzeug entsprechenden Leasingraten) sind nur bis zur Obergrenze von € 40.000,-- (diese Kosten umfassen auch die Sonderausstattung und Sicherheitseinrichtungen wie z.B. ABS) abzugsfähig.
Auch bei Gebrauchtwagen sind die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich, wenn sie noch keine 5 Jahre alt sind. Für ältere Gebrauchtwagen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgeblich.
Da nur der steuerlich abzugsfähige Teil zum Betriebsvermögen gehört, ist auch beim Verkauf nur der aliquote Verkaufserlös steuerpflichtig.
Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Wertabhängige Kosten (z.B. Kosten einer Kaskoversicherung, Zinsen, Haftpflichtversicherungsprämien, motorbezogene Versicherungssteuer) sind auf den Betrag zu kürzen, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse (PKW um € 40.000,--) entfällt.
Nur Ausgaben für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung von typischer Berufskleidung sind Betriebsausgaben. Ausgaben für die übliche bürgerliche Kleidung sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, auch wenn sie tatsächlich bei der Berufsausübung getragen wird.
Nicht abzugsfähig sind z.B.
Bürgerliche Kleidung eines Protokollbeamten
Weißes Hemd und schwarzer Anzug eines Richters
Schwarzer Anzug und Abendkleid eines Orchestermitglieds
Anzug und Krawatte eines Bankangestellten
Turnbekleidung eines Turnlehrers
Trachtenkleidung
Aufwendungen für einen PC einschließlich Zubehör sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, soweit die berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Bei PCs, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung glaubhaft zu machen.
Bei Dienstnehmern ist- vorbehaltlich des vom Steuerpflichtigen zu führenden Nachweises eines geringeren Privatanteils - von einer zumindest 40%igen Privatnutzung auszugehen.
Die Notwendigkeit und Angemessenheit betrieblich veranlasster Fahrten ist von der Finanzbehörde nicht zu überprüfen. Ebenso ist die Wahl des Verkehrsmittels dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freigestellt.
Wird ein Fahrzeug über 50 % betrieblich genutzt – unter Voraussetzung einer nicht über 30.000 km liegenden betrieblichen Jahres-Fahrleistung - können stattdessen wahlweise auch das amtlichen Kilometergeld geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, aus dem zumindest hervorgehen müssen: Zeitpunkt, Ziel, und Zweck der Fahrt, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand. Der Nachweis kann auch durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.
Formelle Mängel des Fahrtenbuches können dazu führen, dass der Aufwand geschätzt wird, bewirken aber keinesfalls die völlige Aberkennung als Betriebsausgaben.
Mit dem Kilometergeld in Höhe von € 0,42 (für PKW, zusätzlich je Mitfahrer 0,05) sind unter anderem folgende Kosten abgegolten und können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden:
Absetzung für Abnutzung
Benzin, Öl
Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (auch Motor- und Kupplungsschäden)
Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen)
Kfz-Steuer, Gebühren, Autobahnvignette
Haftpflicht-, Kasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung
Mitgliedschaft ÖAMTC, ARBÖ
Finanzierungkosten
Maut- und Parkgebühren
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, es sei denn, dass eine weit entfernte Wohnung aus privaten Gründen beibehalten wird. Heimfahrten zwecks Einnahme des Mittagessens gehören dagegen nicht zu den abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, ausgenommen bei beruflich bedingter, besonders langer Mittagspause (z.B. Artist, vormittags Probe, abends Auftritt).
Eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW ist grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Dies gilt auch für die Ermittlung eines Privatanteils, der ansonsten geschätzt werden muss.
Abzugsfähig sind Kosten zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf (z.B. Fachtagungen, Kongresse, Fortbildungskurse). Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung wären dagegen der Privatsphäre zuzuordnende Ausbildungskosten (wie z.B. auch Hochschulstudium oder Abendmatura ohne Berufsausübung).
Beispiele für abzugsfähige Fortbildungskosten:
Dienstprüfungsvorbereitungskurse
Meisterprüfungen
Psychologische Seminare (nur bei unterrichtenden Berufen)
Buchhalter- und Bilanzbuchhalterkurse
Sprachkurse ( bei beruflichem Erfordernis)
Nicht abzugsfähig:
Fortbildungskosten als Betriebsrat oder Personalvertreter (keine Einkunftsquelle)
Esoterik, Persönlichkeitsbildung
Repräsentationsaufwendungen können zwar zweifellos ihre Ursache im betrieblichen Geschehen haben, demgegenüber stehen aber auch Motive der privaten Lebensführung, weshalb § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG solche Ausgaben ausdrücklich für nicht absetzbar erklärt. Darunter fallen auch Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist (Umkehr der Beweislast!) nach, dass die Bewirtung der Werbung dient (potentielle Kunden) und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt („Geschäftsessen“).
In diesem Fall liegen Betriebsausgaben vor, die allerdings nur zur Hälfte abgesetzt werden können (die Einschränkung gilt nicht für den Vorsteuerabzug).
Bloße Gasthauszettel genügen nicht als Nachweis; die Namen der eingeladenen Teilnehmer und der Zweck der Besprechung sollten auf dem Beleg vermerkt werden.
Beispiele für nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen:
Arbeitsessen mit selbständigen Mitarbeitern (z.B. Schulvertretern)
Bewirtung von Fachkollegen
Kosten der Bewirtung im Haushalt des Unternehmers
Blumengeschenke
Ball- und Theaterkarten
Geschenke an Kunden zu persönlichen Anlässen (z.B. Geburtstag); abzugsfähig sind jedoch die üblichen Werbegeschenke an einen größeren Personenkreis, wie z.B. Neujahrkalender, Flaschenwein, Schreibutensilien usw.
Heurigenbesuche, Barbesuche, Nachtlokale
Jagdeinladungen
Naturgemäß ergeben sich schon aus der unklaren Bedeutung des Begriffs „Repräsentationsaufwand“ gewisse Unsicherheiten, sodass vielfach erst im konkreten Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden kann.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass beim Empfänger Zuwendungen, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung beim Geber u.U. als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.
Gem. § 4 Abs. 5 EStG sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung (Tagesgeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie folgende Sätze nicht übersteigen:
Inland:
Tagesgeld € 26,40 pro Tag
Dauert eine Reise länger als 3 Stunden, kann für jede angefangene Stunde 1/12 (= € 2,20) angesetzt werden. Dauert eine Reise über 11 Stunden, steht daher bereits der volle Satz zu. Für volle 24 Stunden dürfen jedoch auch nicht mehr als € 26,40 angesetzt werden.
Beispiele:
Beginn 7 Uhr Ende 10.00 Uhr € 0,00
Beginn 7 Uhr Ende 10.15 Uhr € 8,80
Beginn 7 Uhr Ende 13.10 Uhr € 15,40
Beginn 7 Uhr Ende 18.30 Uhr € 26,40
Beginn 7 Uhr Ende 6.30 Uhr (nächster Tag) € 26,40
Beginn 7 Uhr Ende 8.00 Uhr (nächster Tag) € 28,60
Beginn 7 Uhr Ende 10.30 Uhr (nächster Tag) € 35,20
Anstelle der Berechnung der Tagesgelder für 24 Stunden kann eine Abrechnung nach Kalendertagen folgen, d.h. das volle Tagesgeld steht dann je nach Kalendertag zu, sobald mehr als elf Stunden Reisezeit in Anspruch vorliegen; ab dem nächsten Kalendertag beginnt ein neuer Anspruch zu laufen.
Höhere Tagesdiäten können auch bei belegmäßigem Nachweis nicht geltend gemacht werden. Die Beträge enthalten 10 % Vorsteuer (für 1 ganzen Tag beträgt der Satz somit € 24,-- netto + € 2,40 USt).
Eine „Reise“ liegt nur vor bei einer Entfernung von mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (Ort der Betriebstätte), wobei die kürzeste zumutbare Strecke zu wählen ist (i.d.R. Straßenkilometer).
Ein durchgehender oder regelmäßig widerkehrender Aufenthalt an ein- und demselben Ort über 5 Tage begründet einen weiteren „Mittelpunkt der Tätigkeit“, ab diesem Zeitpunkt können daher keine Reisekosten mehr geltend gemacht werden. Dasselbe gilt bei unregelmäßig wiederkehrendem Aufenthalt über 15 Tage.
Nächtigungsgeld
Das Pauschale enthält auch die Kosten des Frühstücks. Anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes können (zum Unterschied vom Taggeld) auch die tatsächlichen Kosten belegmäßig nachgewiesen werden. Auch die Nächtigungspauschale enthält 10 % Vorsteuer.
Für Auslandsreisen können die jeweils für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstsätze angesetzt werden. Auch hier können nur bei den Nächtigungskosten höhere Aufwendungen mit Beleg geltend gemacht werden, nicht jedoch bei den Tagesdiäten.
Vorlage: Reisekostenabrechnung
Spenden waren bis 31.12.2008 grundsätzlich nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägung (Werbewirksamkeit) mitveranlasst wurden.
So wurden z.B. lt. BMF-Erlass Spenden für die Aktion „Nachbar in Not“ ausdrücklich als nicht abzugsfähig bezeichnet.
Spenden sind nur dann absetzbar, wenn sie nahezu ausschließlich (Überwiegen genügt nicht) auf betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhen, was bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke aber nicht der Fall ist. Spenden führen nicht schon deshalb zu Betriebsausgaben, weil damit auf das Unternehmen des Spenders aufmerksam gemacht wird, wie z.B. Hinweis in der örtlichen Presse oder Tafel am Eingang eines Gebäudes. So sind auch Spenden an SOS-Kinderdörfer zur Gänze nicht abzugsfähig, auch wenn damit gewisse Werbewirkungen verbunden sind.
Sponsorverträge mit Sportverein führen dann zu Betriebsausgaben, wenn die gegenseitigen Pflichten von vornherein eindeutig fixiert sind und die Leistungen des Vereins geeignet sind, eine breite Werbewirkung zu entfalten.
Bestimmte Zuwendungen (siehe „besondere Betriebsausgaben“), insbesondere für Forschungszwecke, werden vom EStG ausdrücklich für abzugsfähig erklärt (Liste der begünstigten Empfänger des BMF).
Die aktuelle Liste kann auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) unter „Steuern/Fachinformation/ Einkommensteuer/ Absetzbare Spenden“ abgerufen werden.
Ausdrücklich abzugsfähig sind Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen (Hinweis auf Homepage oder Artikel in Lokalzeitschrift genügt).
Es gibt dabei keine Einschränkung auf inländische Naturkatastrophen, somit sind auch Spenden für die Tsunami-Opfer der Flutkatastrophe im Indischen Ozean abzugsfähig.
Die Spendenabsetzbarkeit wurde mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden den Spendenorganisationen ab 2017 verpflichtend direkt an Ihr Finanzamt gemeldet.
Ab 2009 sind Spenden an mildtätige Organisation und Sammelvereine („zur Linderung menschlicher Not“) bis 10 % des Gewinns bzw. Einkommens als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben abzugsfähig. Eine entsprechende aktuelle Liste ist auf der Homepage des BMF („Steuern/Aktuelles“) abrufbar.
Art der Versicherung |
steuerliche Behandlung |
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung |
Betriebsausgabe |
freiwillige Personenversicherung |
Sonderausgabe |
berufliche Haftpflichtversicherung |
Betriebsausgabe |
Sachversicherung für betriebliche Wirtschaftsgüter |
Betriebsausgabe |
Betriebsunterbrechungsversicherung |
Betriebsausgabe |
Zahlungen von der Berufsunfähigkeits- Versicherung |
Betriebseinnahme |
private Haftpflichtversicherung |
nicht absetzbar |
Sachversicherung für private Sachen |
nicht absetzbar |
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit).
Zinsen für betriebsbedingte Schulden, insb. die Anschaffung von Wirtschaftgütern des Betriebsvermögens, sind Betriebsausgaben, und zwar auch dann, wenn den durch die laufenden Geschäftsfälle sich vergrößernden Betriebsschulden zahlreiche Privatentnahmen gegenüberstehen (eine Aufteilung der Zinsen in betrieblichen und privaten Anteil für ein und dieselbe Schuld ist grundsätzlich nicht vorzunehmen).
Schulden zur Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind hingegen niemals Betriebsschulden, die Zinsen daher keine Betriebsausgaben.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt sich der Betriebsausgabenabzug an sich nach dem Zeitpunkt des Abflusses von Geldmitteln. Bei einem Kontokorrentkonto bewirken die Belastungen mit Bankspesen und Zinsen einen Abfluss, und zwar unabhängig davon, ob ein Guthaben verringert oder ein Schuldenstand erhöht wird.
Gem. § 20 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt von Familienangehörigen aufgewendete Beträge
z.B. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeit, Urlaub, Krankheit,…
2.
a) Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie im beruflichen Interesse erfolgen
b) Unangemessen hohe Aufwendungen bei PKW und Kombis, Flugzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpfte Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten
c) Reisekosten, soweit sie die amtlichen Pauschalsätze übersteigen
d) Aufwendungen für Arbeitszimmer im Wohnungsverband, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet
e) Familienheimfahrten, soweit diese das Pendlerpauschale (Höchstsatz) übersteigen
3. Repräsentationsaufwendungen
Ausnahme: Bewirtungsspesen mit Werbecharakter (zu 50 % absetzbar)
4. Spenden; Zuwendungen an gesetzliche Unterhaltsberechtigte
Das Abzugsverbot gilt nicht nur für freiwillige Zuwendungen an Dienstnehmer, weil diesen regelmäßigen Entgeltscharakter für die Arbeitskraft zukommt („freiwilliger Sozialaufwand“).
5. Geld- oder Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (Schmier- und Bestechungsgelder)
Eine gerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich, es handelt sich vielmehr um eine von der Finanzbehörde selbst zu beurteilende Vorfrage
6. Personensteuern (z.B. Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) sowie darauf entfallende Säumnis-, Verspätungszuschläge oder Stundungszinsen.
Weiter besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot für Ausgaben, die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. öffentliche Subvention) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sowie für Ausgaben in Verbindung mit endbesteuerten Kapitalerträgen.
Der Betriebsausgabenbegriff ist etwas weiter auszulegen als der Begriff der Werbungskosten („Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“).
Gem. § 162 BAO hat der Steuerpflichtige über Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer von ihm geltend gemachten Aufwendung genau zu bezeichnen (insb. vollständiger Name, Adresse). Verweigert der Steuerpflichtige die Angaben (z.B. aus geschäftlicher Rücksichtnahme auf den Empfänger), darf die Behörde die Absetzung als Betriebsausgabe nicht anerkennen (kein Ermessensspielraum!), auch wenn sie sachlich gerechtfertigt erscheint.
Auch Aufwendungen, die nach Betriebsaufgabe anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit der ehemaligen Tätigkeit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die im Zuge einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung beim bisherigen Betriebsinhaber verbliebenen Schulden sind - soweit sie nicht mit einem in die Privatsphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen - weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Zinsen dafür sind nachträgliche Betriebsausgaben, wobei aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung dieser Verbindlichkeit unternommen worden sein müssen.
Folgende Sonderausgaben können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, soweit sie nicht ohnehin bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (taxative Aufzählung).
Wenn sie als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens geleistet werden, nur insoweit die Summe der bezahlten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt.
z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions-, Ablebensversicherung,... wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Mindestens 8-jährig gebundene Beträge an bestimmte Bauträger (insb. gemeinnützige) oder Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen.
b) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Begünstigt sind Aufwendungen zur Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum durch befugte Unternehmer (Materialrechnungen allein genügen nicht). Begünstigter muss nicht nur der Eigentümer, sondern kann auch der Mieter oder Wohnungsbesitzer sein.
Beispiele für begünstigte Aufwendungen:
Austausch des Dachs oder Dachstuhls, Zwischendecken, Unterböden
Erneuerung des gesamten Außenputzes
Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes
Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung des Wirkungsgrades
Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung des Wirkungsgrades
Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation
Einbau von Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungs-oder Solaranlagen
Wärmedämmung von Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken
Umstellung auf Fernwärmeversorgung
Anschluss an Kanal-, Wasser- und Stromversorgung
Nicht abzugsfähig sind folgende Ausgaben:
Laufende Wartungsarbeiten
Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (z.B. Fenster, Türen)
Ausmalen oder Tapezieren
Austausch beschädigter Fensterscheiben
Austausch unwesentlicher Gebäudeteile oder Erhöhung des Nutzungswertes
Für die Sonderausgaben unter Punkt 2 und 3 besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,-- jährlich, der sich bei Alleinverdienern um weitere € 2.920,-- erhöht.
Sind diese Sonderausgaben insgesamt niedriger als der maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel absetzbar; sind sie höher, so ist maximal ein Viertel des Höchstbetrages absetzbar.
Bei einem Jahreseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) ab € 36.400,-- reduziert sich der absetzbare Betrag linear derart, dass er bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,-- überhaupt wegfällt („Einschleifregelung“).
Diese Sonderausgaben sind nur dann absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Darlehensvertrag,...) vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.
Bis zu € 400,-- jährlich
Soweit sie nicht ohnehin bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einzustufen sind
An bestimmte begünstigte Einrichtungen sowie für mildtägige Organisationen zur Linderung menschlicher Not
Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften der Folgejahre verrechnet werden.
Meldung/ Zahlung an | Finanzamt | GKK | Stadtkasse/ Gemeinde | Statistik Austria | ||
für Monat | Umsatz- | L, DB, DZ | zusammen- | Sozial- | Kommunal- | Intrastat |
Jänner | 15. März | 15. Februar | 15. Februar | 15. Februar | 15. Februar | 10. Februar |
Februar | 15. April | 15. März | 15. März | 15. März | 15. März | 10. März |
März | 15. Mai | 15. April | 15. April | 15. April | 15. April | 10. April |
April | 15. Juni | 15. Mai | 15. Mai | 15. Mai | 15. Mai | 10. Mai |
Mai | 15. Juli | 15. Juni | 15. Juni | 15. Juni | 15. Juni | 10. Juni |
Juni | 15. Aug. | 15. Juli | 15. Juli | 15. Juli | 15. Juli | 10. Juli |
Juli | 15. Sept. | 15. Aug. | 15. Aug. | 15. Aug. | 15. Aug. | 10. Aug. |
August | 15. Okt. | 15. Sept. | 15. Sept. | 15. Sept. | 15. Sept. | 10. Sept. |
September | 15. Nov. | 15. Okt. | 15. Okt. | 15. Okt. | 15. Okt. | 10. Okt. |
Oktober | 15. Dez. | 15. Nov. | 15. Nov. | 15. Nov. | 15. Nov. | 10. Nov. |
November | 15. Jänner | 15. Dez. | 15. Dez. | 15. Dez. | 15. Dez. | 10. Dez. |
Dezember | 15. Februar | 15. Jänner | 15. Jänner | 15. Jänner | 15. Jänner | 10. Jänner |
Steuer | 1. Quartal | 2. Quartal | 3. Quartal | 4. Quartal |
Einkommensteuer | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Körperschaftssteuer- | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Umsatzsteuervorauszahlung | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Kraftfahrzeugsteuer | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Kammerumlage | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Ab 1. Oktober des nachfolgenden Jahres fallen Anspruchszinsen für das vorhergehende Geschäftsjahr im Bereich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer an.
Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden!
Steuerart | Abgabeform | Frist |
Einkommen-, Umsatz-, | auf Papier | 30.4. des Folgejahres |
Einkommen-, Umsatz-, | FinanzOnline | 30.6. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Pflichtveranlagung | 30.9. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Antrag | 5 Jahre nach Ablauf des |
Werbeabgabe | auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Kraftfahrzeugsteuer | auf Papier | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November |
Personenkreis: Selbständig erwerbstätige Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % fallen unter das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Auch wenn Sie auf Werkvertragsbasis arbeiten, Honorarnoten ausstellen oder als „Neuer Selbständiger“ keine Gewerbeberechtigung anzumelden haben, sind Sie nach GSVG sozialversicherungspflichtig, es gibt jedoch Befreiungen und Ausnahmen.
Beitragsgrundlage: Die Sozialversicherungsbeiträge errechnen sich aus dem im Geschäftsjahr erwirtschafteten einkommensteuerpflichtigen Gewinn zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge (=Beitragsgrundlage). Der Beitragssatz beträgt rund ein Viertel der Beitragsgrundlage (im Jahr 2019 liegt dieser Wert bei 26,15 % zuzüglich € 117,48 Unfallversicherungsbeitrag).
Die vorläufigen fixen Beitragsvorschreibungen für Jungunternehmer im Gründungsjahr und in den beiden Folgejahren sind stark reduziert. Die Beiträge werden jeweils quartalsweise für 3 Monate vorgeschrieben und sind immer Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende November fällig.
Achtung: Die für Neugründer günstigen fixen Pensionsbeiträge für alle Jahre und die Krankenversicherungsbeiträge für das 3. Kalenderjahr werden anhand der Steuerbescheide nachbemessen. Sollten Sie in diesem Zeitraum bereits beträchtliche Gewinne erwirtschaftet haben, ist mit einer schmerzlichen Nachzahlung zu rechnen.
Auf den nachfolgenden vier Seiten finden Sie die Versicherungserklärung für Einzelunternehmer. Besonders möchten wir auf die Seiten 3 und 4 des Formulars verweisen, mit wichtigen Hinweisen auf die Meldepflichten bezüglich Änderungen das Versicherungsverhältnis betreffend.
Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung:
Werbungskosten (§ 16) sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen bei den nichtbetrieblichen Einkunftsarten.
Ausgaben für die Veräußerung der Einkunftsquelle sind in der Regel nicht abzugsfähig.
Einige Werbungskosten sind demonstrativ im Gesetz aufgezählt:
Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit der betreffenden Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Renten und dauernde Lasten beim Erwerb der Einkunftsquelle nur, insoweit sie den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigen).
Abgaben und Versicherungsprämien für Wirtschaftsgüter, die der Einnahmenerzielung dienen (z.B. Grundsteuer und Gebäudeversicherung bei Einkünften aus Vermietung)
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (z.B. ÖGB)
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Das Pendlerpauschale (alle anderen Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den allgemeinen Verkehrsabsetzbetrag beim Einkommensteuertarif abgegolten).
Ausgaben für Arbeitsmittel
(z.B. Werkzeuge, Berufskleidung; bei Nutzungsdauer über 1 Jahr erfolgt die Abschreibung anteilig im Wege der AfA)
Absetzung für Abnutzung gem. §§ 7 und 8 EStG
Reisekosten, soweit sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden
Werbungskosten sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung abzugsfähig (ca. 15 Tage Toleranzfrist für die periodengerechte Zuordnung bei regelmäßig widerkehrenden Ausgaben).
Für Werbungskosten die bei Einkünften aktiver Dienstnehmer aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von € 132,-- jährlich als Freibetrag abzusetzen („Werbungskostenpauschale“).