Auf Basis des Gewinns wird die Steuer bemessen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können sich in aller Regel für ein bestimmtes System des Rechnungswesens entscheiden:
Bilanzierung nach § 5 oder § 4 (1) EStG bzw. § 5 (2) EStG für eingetragene Unternehmen
Einnahmen- Ausgabenrechnung
Pauschalierung
Die folgende Übersicht zeigt einen Überblick über die Möglichkeiten:
Rechtsform | Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesens |
Einzelunternehmen und | Bis 220.000 Euro Umsatz im | Wahlweise Basispauschalierung, |
Bis 700.000 Euro Umsatz | Wahlweise Einnahmen- | |
Bei zweimaligem Überschreiten | Doppelte Buchführung nach | |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, | Keine Umsatzgrenze | Doppelte Buchführung (nach § 5 EStG, |
a) Bilanzierung
Die Bilanz ist eine Auflistung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Unternehmers.
Es wird das Vermögen (Anlagen, Vorräte, Bankguthaben) den Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) gegenübergestellt.
Parallel dazu erfolgt die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung, in der den Erträgen eines Unternehmers die Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Die Erfassung der Belege erfolgt im Zeitpunkt ihres Entstehens (vereinbarte Entgelte).
b) Einnahmen- Ausgabenrechnungen:
Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss–Abfluss-Prinzip:
Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Geldflusses.
Aufzeichnungspflicht:
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen und gegenüberzustellen.
Anlagevermögen:
Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben, sondern nach erfolgter Inbetriebnahme, abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen.
c) Pauschalierung
Sofern ein Unternehmer einen Vorjahresumsatz unter € 220.000,-- hat, kann er anstatt der exakten Betriebsausgaben 12 % der Umsätze (in manchen Fällen 6 %) der Ausgaben geltend machen.
Diese Art der Gewinnermittlung ist eine Form der Einnahmen- Ausgabenrechnung. Sie bezieht sich nur auf die Ausgaben. Die Betriebseinnahmen sind daher in jedem Fall in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.