„Freie“ Dienstnehmer unterscheiden sich von „echten“ Dienstnehmern dadurch, dass sie nicht unter das Arbeitsrecht fallen (kein Urlaubsanspruch, keine fixen Arbeitszeiten, freie Arbeitseinteilung, keine Sonderzahlungen, arbeiten mit den Betriebsmitteln des Dienstgebers).
Geringfügig Beschäftigte mit max. € 446,81 (2019) pro Monat haben keine (Dienstnehmer) Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Für den Dienstgeber können aber sehr wohl Lohnnebenkosten und SV- Beiträge anfallen, abhängig davon wie viele Dienstnehmer beschäftigt werden. Jedenfalls sind auch auf geringfügig Beschäftigte alle arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, wie z.B. Urlaub, Krankenstand u.Ä.
Alle Dienstnehmer sind vor Arbeitsantritt spätestens um 8:00 Uhr früh an jenem Tag bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, an dem sie zu arbeiten beginnen. Es sind zumindest Name und Sozialversicherungsnummer telefonisch, per Fax oder E-Mail bekannt zu geben.
Mit dem Arbeitsantritt muss der Arbeitgeber dem Dienstnehmer einen Dienstzettel ausstellen. Der Dienstzettel muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen)
Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort
Einstufung in ein generelles Schema
Verwendung
Anfangsbezug, Fälligkeit des Entgelts, Urlaubsausmaß
Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen und dergleichen
Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden bei Arbeitsverhältnissen, die - aus welchem Grund auch immer – nicht länger als 1 Monat dauern. Es muss aber auch dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält.
Arbeitszeitaufzeichnungen sind für alle Mitarbeiter Pflicht. Fehlen diese Aufzeichnungen bei späteren Prüfungen durch das Arbeitsinspektorat, kann es zu drastischen Strafen kommen. Außerdem wird es bei Fehlen dieser Aufzeichnungen auch zu Problemen bei GPLA-Prüfungen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) kommen.
Die genauen Bestimmungen zu den täglichen Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten sind im jeweiligen aktuellen Branchen-Kollektivvertrag nachzulesen.