Der Unternehmer hat grundsätzlich Umsatzsteuer zusätzlich zu seinen „Netto“- Preisen an Kunden zu verrechnen, einzuheben und monatlich bzw. quartalweise bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ans Finanzamts abzuführen. Gleichzeitig bekommt er die bezahlten „Vorsteuern“ laut ordnungsgemäßen Rechnungsbelegen vom Finanzamt zurück (ausgenommen PKW).
Die Umsatzsteuer beträgt im Normalfall 20 % und nur für ganz bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten 12 %, 10 % oder 0 % Umsatzsteuer. Formale Rechnungsmerkmale sind zu beachten. Prüfen Sie Rechnungen bei Erhalt auf materielle und formelle Fehler.
Ausnahmen gibt es für sogenannte „Kleinunternehmer“ mit Umsätzen von maximal € 30.000,-- pro Jahr zuzüglich Umsatzsteuer. Diese sind von einer Umsatzsteuerpflicht befreit, können sich aber auch keine Vorsteuern abziehen.
Rechnungen müssen gewisse gesetzliche Bestandteile beinhalten, damit bei diesen beispielsweise der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Rechnung über 400 Euro |
Rechnung bis 400 Euro |
1) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens 2) Name und Anschrift des Leistungsempfängers 3) Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 4) Tag/Zeitraum der Lieferung oder Leistung 5) Nettoentgelt 6) Steuerbetrag |
1) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens 3) Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 4) Tag/Zeitraum der Lieferung oder Leistung 5) Nettoentgelt 6) Steuerprozentsatz |
7) Steuersatz oder Zusatz auf Steuerbefreiung 8) Ausstellungsdatum 9) Fortlaufende Nummer 10) UID-Nummer des Rechnungsaustellers |
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11) bei Rechnungen über 10.000 Euro brutto inkl. USt ist |
Neben den gesetzlichen Bestimmungen ist es aus kaufmännischer Sicht auch sinnvoll, weitere Bestandteile in der Rechnung anzuführen. Dies können beispielweise sein:
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